Erfassungsmethodik für die Kostenrechnung und Leistungsstatistik
Die Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) legt die Erfassungsmethodik für die Kostenrechnung und Leistungsstatistik fest. Die Einhaltung der Erfassungsmethodik muss durch eine Revisionsstelle geprüft und bescheinigt werden.
Nach dem Regierungsratsbeschluss vom 28.9.21, die Umsetzung der KLV-Anpassung betreffend MiGeL auf das Jahr 2022 vorzunehmen und die Pflegenormkosten per 1.1. um CHF 1.50 zu senken, mussten die Vorgaben zur MiGeL-Thematik auch in der «Erfassungsmethodik» auf die neuen Begebenheiten angepasst werden. Der Regierungsrat BL hat am 18.1.22 den entsprechenden Paragraphen der APV und die neue Erfassungsmethodik genehmigt.
Datenlieferung
Gemäss § 9, Abs. 1 APV sind die Heime verpflichtet, der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion VGD jährlich unmittelbar nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ, spätestens aber bis Ende Juni, den Geschäftsbericht
in elektronischer Form einzureichen. Dieser umfasst insbesondere:
- a. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
- b. den Jahresbericht.
Gemäss § 10a, Abs. 2 APV reichen die Heime die Bestätigung der Einhaltung der Erfassungsmethodik durch eine akkreditierte Revisionsgesellschaft der VGD sowie den Gemeinden (und der Versorgungsregion), mit denen sie eine Leistungsvereinbarung (LV) abgeschlossen haben, ein. Einreichung: via altersfragenbl.ch.
Bei Fragen steht Egon Müller, egon.muellerbl.ch, gerne zur Verfügung.