Depotgeld im Heim

Depotgeld im Heim

Rechtliche Regeln im Umgang mit Depots im Heim. 

Wird ein Depot erhoben, gelten die mietvertraglichen Bestimmungen analog, da der Bewohnervertrag ein Dienstleistervertrag mit mietähnlichen Komponenten ist. Der Begriff Depot begründet eine Verzinsungspflicht und eine Verpflichtung, die Depotgelder als Fremdgeld separat auf einem Konto zu sammeln und nicht mit dem betrieblichen Vermögen des Heims zu vermischen oder sogar Depotgelder für Investitionen zu benötigen. Der Begriff Depotgeld begründet einen Anspruch bei Auflösung des Bewohnervertrages ausstehende Kosten direkt zu verrechnen. Will ein Heim die Zinspflicht umgehen, kann sie eine Vorschussleistung verlangen, quasi wie ein Anwalt einen Anwaltskostenvorschuss. Dies aber ausdrücklich nur begrenzt für die Pflegeleistungen/Dienstleistung und diese Vorschussleistung wäre dann nicht zinspflichtig. Selbstverständlich kann ein Heim auch die Pflegeleistungen im Voraus verlangen und nicht monatlich nach Erbringung der Dienstleistung. Dies ist dann aber eigentlich keine Vorschussleistung mehr, sondern eine andere Definition der Fälligkeit, nämlich vorschüssig der Erbringung der Dienstleistung.

Ausführungen von Herrn Carlo Häfeli, Wyss & Häfeli, Rechtsanwälte, Dufourstrasse 95, 8008 Zürich.

Quelle: Newsletter 2008/01, Redi AG, Postfach, 8501 FRAUENFELD, TEL. 052 725 09 30, FAX 052 725 09 31

Absatz in der MUSTERVORLAGE PENSIONSVERTRAG von CURAVIVA Schweiz zum Thema Depot:

  1. Der/die Bewohnende hat vor dem Eintrittsdatum eine unverzinsliche Anzahlung für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. __________ zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensionsvertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Depot verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensionsvertrags wird das Depotgeld an die Anspruchsberechtigten überwiesen.

Quelle: CURAVIVA Schweiz, Muster Pensionsvertrag

Zu Desktop-Ansicht wechseln Zu Mobile-Ansicht wechseln