Stellenmeldepflicht

Stellenmeldepflicht

Seit dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) neu zu besetzende Stellen in Berufsarten mit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden.

Für die gemeldeten Stellen gilt nach der Meldung an das RAV ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen. Dies bedeutet: Bei der Ausschreibung einer meldungspflichtigen Stelle ist ein Vorlauf von einer Woche einzuplanen. Für Alterszentren und Pflegeheime sind zurzeit vor allem Berufsgruppen folgende betroffen: Küche, Hauswirtschaft, Service und Empfang. Es ist zu beachten, dass auch Praktikumsstellen, die nicht einen obligatorischen Bestandteil einer Ausbildung darstellen, und Kurzanstellungen / Ferienjobs von über zwei Wochen der Stellenmeldepflicht unterworfen sind.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links: 

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